Satzung

Der „Elterninitiative krebskranker Kinder Erlangen e.V.
mit dem Sitz in Erlangen

verabschiedet von der Gründerversammlung am

20. September 1983

 

geändert durch die Mitgliederversammlung vom

28. Februar 1998

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    „Elterninitiative krebskranker Kinder Erlangen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und Unterstützung gemeinsamer Projekte auf einer onkologischen Kinderstation, sowie durch Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet der Krebserkrankungen im Kindesalter.
  3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch
    • Information, Aufklärung und Unterstützung der Eltern krebskranker Kinder in Erlangen, sowie
    • Unterstützung einer onkologischen Kinderstation in Erlangen durch Ergänzung der Stationseinrichtung u.ä., sowie
    • Unterstützung der Forschung, vorrangig Leistungen an den Dachverband.
  4. Um die Ziele des Vereins zu verwirklichen, werden Beiträge und Spenden von den Mitgliedern und außen stehenden Personen und Firmen entgegengenommen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will.
  2. Die Aufnahme erfolgt schriftlich.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Sie sind für das laufende Jahr im Voraus jeweils bis zum 31.März einzuzahlen.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • schriftliche Austrittserklärung
    • Ableben eines Mitglieds
    • Ausschluss
  2. Ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen; Beitragsverpflichtungen gelten bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung, von denen die zweite durch eingeschriebenen Brief erfolgt sein muss, die Einzahlung des fälligen Beitrages nicht leistet oder gegen die Vereinsinteressen verstößt.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über
    • die Wahl des Vorstands
    • die Wahl der Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
    • Satzungsänderungen
    • Auflösung des Vereins
  2. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen auf Beschluss der Vorstandschaft, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, einzuberufen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen.
  5. Zu Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und die Zustimmung des Vorstands erforderlich.
  6. Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung und bei der Beschlussfassung ist unzulässig.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der zweite Vorsitzende ist der jeweilige leitende Arzt der onkologischen Station der Universitätskinderklinik Erlangen, bzw. ein von ihm bestimmter Ersatzmann, der aus dem Kreis der Ärzte der onkologischen Abteilung stammen muss. Im ablehnenden Fall erfolgt die Besetzung durch ein anderes Vereinsmitglied.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, anwesend sind.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wozu in jedem Falle die Stimme des 1. oder 2. Vorsitzenden gehören muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme des 1., sonst 2. Vorsitzenden, die zur Beschlussfähigkeit erforderlich ist.
  6. Vertretung eines Vorstandsmitglieds bei der Beschlussfassung ist ausgeschlossen.
  7. Über die Beschlüsse und Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§7 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die

Universitätskinderklinik Erlangen
-onkologische Abteilung-

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. §2 der Satzung zu verwenden hat.

Die Vorstandschaft
Erlangen, den 1. September 1999